Arbeit am 3. Oktober: Wer Dienst hat und wie der Lohn geregelt ist

Rettungsschwimmer am Strand bei der Arbeit während des Feiertags am 3. Oktober.

Der 3. Oktober ist in ganz Deutschland gesetzlicher Feiertag. Wer heute arbeiten muss, sollte den Dienstplan und die Regeln des eigenen Betriebs prüfen: Feiertagsarbeit ist nur unter bestimmten Ausnahmen zulässig. Fällt eine sonst vorgesehene Schicht allein wegen des Feiertags aus, regelt das Gesetz die Entgeltzahlung. Ein allgemeiner Anspruch auf einen Feiertagszuschlag entsteht dadurch nicht.

Wann Beschäftigte am 3. Oktober arbeiten dürfen

Der Tag der Deutschen Einheit ist nach Artikel 2 des Einigungsvertrags ein gesetzlicher Feiertag. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein Verbot. § 10 Arbeitszeitgesetz nennt Ausnahmen, wenn die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa Tätigkeiten in Krankenhäusern, in der Pflege, im Verkehr oder in der Gastronomie.

Eine offene Einrichtung oder ein eingetragener Dienst allein beantwortet noch nicht jede arbeitsrechtliche Frage. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit unter eine gesetzliche Ausnahme fällt und was für die einzelne Schicht vereinbart wurde. Beschäftigte können dazu ihren Dienstplan und die Angaben des Arbeitgebers heranziehen.

Wann ein ausgefallener Dienst bezahlt wird

§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz betrifft Arbeitszeit, die infolge des gesetzlichen Feiertags ausfällt. Dafür ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Ausfall angefallen wäre. Die Regel setzt also voraus, dass an diesem Tag sonst Arbeit vorgesehen gewesen wäre und gerade der Feiertag den Ausfall verursacht.

Arbeit am 3. Oktober: Wer Dienst hat und wie der Lohn geregelt ist

Wer ohnehin frei gehabt hätte, erhält aus dieser Vorschrift keinen zusätzlichen Feiertagslohn. Wer tatsächlich arbeitet, hat keine ausgefallene Arbeitszeit; die Bezahlung dieser Schicht richtet sich nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regeln. Ob darüber hinaus ein Zuschlag gezahlt wird, sollten Beschäftigte im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer einschlägigen Betriebsvereinbarung nachsehen. Der Feiertag allein begründet keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlag.

Was vor der nächsten Abrechnung zu prüfen ist

Vergleichen Sie den Dienstplan mit der üblichen Arbeitszeit und der späteren Lohnabrechnung. Bei einem freien Tag ist die entscheidende Frage, ob eine konkrete Schicht wegen des Feiertags entfallen ist. Bei geleisteter Arbeit sind die vereinbarte Vergütung und mögliche Zuschlagsregeln getrennt zu prüfen. Bleibt unklar, weshalb ein Dienst angesetzt wurde oder wie ein Ausfall abgerechnet wird, fragen Sie beim Arbeitgeber oder der Personalvertretung nach der Grundlage für Ihren Fall.

Redaktion Malerbrd

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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