Pflegereform 2026: Was Angehörige jetzt beantragen können
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, soll künftig zusätzliche Unterstützung erhalten. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Vorgesehen sind eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort sowie zwei neue Budgets. Beantragen lassen sich diese geplanten Leistungen noch nicht. Für Familien zählt derzeit, welche Ansprüche aus der Pflegeversicherung bereits bestehen und wie das Gesetzgebungsverfahren weitergeht.
Von der Malerbrd-Redaktion · Stand: 4. Oktober 2026
Pflegebegleitung und neue Budgets sind geplant
Nach Angaben der Bundesregierung sieht der Kabinettsentwurf eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort vor. Außerdem ist ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Ein Überbrückungsbudget soll helfen, wenn eine pflegende Person ungeplant ausfällt. Die Bundesregierung spricht von mehr als sechs Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland.
Für Angehörige berühren die Vorschläge zwei häufige Schwierigkeiten: passende Unterstützung im Wohnumfeld zu finden und eine Versorgungslücke bei einem plötzlichen Ausfall aufzufangen. Aus der Ankündigung allein ergibt sich jedoch noch kein individueller Anspruch. Welche Voraussetzungen, Beträge und Verfahren am Ende gelten, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und der endgültigen Fassung des Gesetzes ab.
Auch der Begriff „Budget“ sagt für sich genommen noch nicht, ob Familien später Geld ausgezahlt bekommen, Leistungen abrufen können oder beides möglich sein wird. Wer seine Versorgung plant, sollte deshalb keine Ausgaben auf Grundlage der angekündigten Budgets fest einrechnen. Entscheidend werden die verabschiedeten Regeln und die Informationen der zuständigen Pflegekasse sein.
Bestehende Leistungen können Familien bereits prüfen
Unabhängig vom Gesetzentwurf können Pflegebedürftige und Angehörige schon heute eine Pflegeberatung bei der Pflegekasse anfragen. Dort lässt sich klären, welche Leistungen beim festgestellten Pflegegrad infrage kommen und wie sich die Versorgung zu Hause organisieren lässt. Ist noch kein Pflegegrad festgestellt, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden; anschließend wird der Pflegebedarf begutachtet.

Bei häuslicher Pflege kommen je nach Pflegegrad und Situation bereits bestehende Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst und der Entlastungsbetrag infrage. Für Zeiten, in denen eine private Pflegeperson verhindert ist oder eine vorübergehende stationäre Versorgung nötig wird, sollten Familien zudem Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege prüfen. Voraussetzungen und verfügbare Mittel müssen im Einzelfall mit der Pflegekasse geklärt werden.
Ein praktischer erster Schritt ist, den aktuellen Pflegegrad, den Bescheid der Pflegekasse und den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zusammenzutragen. Wer übernimmt die Pflege regelmäßig, und wo entsteht bei Krankheit oder einem kurzfristigen Termin eine Lücke? Mit diesen Angaben kann die Pflegeberatung bestehende Möglichkeiten gezielt durchgehen. Bei einem akuten Ausfall sollten Angehörige die Pflegekasse unmittelbar nach verfügbaren Leistungen und Anlaufstellen fragen, statt auf das geplante Überbrückungsbudget zu warten.
Über den Entwurf muss noch entschieden werden
Der Beschluss des Bundeskabinetts macht den Vorschlag noch nicht zu geltendem Recht. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren hat erst begonnen; dabei können sich einzelne Regelungen ändern. Erst nach einem Gesetzesbeschluss und dem vorgesehenen Inkrafttreten ließe sich verbindlich sagen, wer die neuen Angebote unter welchen Bedingungen nutzen kann.
Für Familien ist daher die nächste maßgebliche Prüfung, ob und in welcher Form das Pflegeneuordnungsgesetz verabschiedet wird. Bis dahin bleiben die bereits geltenden Leistungen der Pflegeversicherung der konkrete Ansatzpunkt für Anträge und Beratung.
Quelle: Bundesregierung
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Quelle und Gesetzesstand
Die Bundesregierung beschreibt die neuen Angebote als Vorschläge in einem Gesetzentwurf; ein Anspruch darauf besteht bislang nicht.
- Kabinettsbeschluss und angekündigte Leistungen bei der Bundesregierung
- Weiterer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
- Bestehende individuelle Ansprüche bei der zuständigen Pflegekasse
- Quelle
- Bundesregierung
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-10-04 13:27
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